Seit dem 01.07.2021 greifen in Europa die neuen Regelungen zum One-Stop-Shop. In diesem Zuge ergeben sich auch einige Änderungen im Buchungsverhalten und damit auch in unseren Exporten.
In diesem Artikel möchten wir Ihnen erklären, wie Sie die notwendigen Einstellungen für die OSS Buchungen vornehmen und welche Voraussetzungen zum Einspielen der Buchungsdaten für die Buchungsperiode 07/2021 vorliegen.
Seit heute steht die Steuererklärung für die OSS Meldung des III. Quartals erstmalig zur Verfügung. Anders, als bisher vom BZSt kommuniziert, wird es für die Meldung keine Möglichkeit geben, die einzelnen Ländereinträge hochzuladen. Die Eintragung muss demnach händisch in das BOP Portal gemacht werden.
An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass hier eine Aufteilung nach Absender- und Empfangsländern sowie nach Steuersätzen erfolgen muss. Demnach kann es auch bei kleinen Mandanten zu vielen Einträgen kommen. Der zeitliche Aspekt der Meldung sollte dabei nicht unterschätzt werden. Wir arbeiten derzeit mit Hochdruck an einer Lösung, die Übertragung der Werte in das BOP so komfortabel wie möglich zu gestalten und werden Sie nach Fertigstellung per Newsletter informieren (eine Anmeldung dazu ist Ihrerseits nicht notwendig).
Unter OSS Meldung in BOP-Portal durchführen finden Sie eine Ausfüllanleitung für die OSS Meldung.
To-Do's & Checkliste für Buchungen ab Periode 07/2021
Die nachfolgenden Punkte müssen vor dem ersten Import der Buchungsdaten für die Periode ab 07/2021 erledigt werden:
- DATEV Kanzlei Rechnungswesen wurde auf Version 10 aktualisiert (DATEV Arbeitsplatz Version 15)
- (Das Buchhaltungssystem unterstützt DATEV-Importe nach der Version 700 und Buchungsversion 12)
- Die Umsatzsteueridentifikationsnummern aller Absenderländer sind in AccountOne hinterlegt
- Die besonderen OSS Erlöskonten wurden in AccountOne hinterlegt
- Die Angaben zur OSS Kontierung wurden in AccountOne hinterlegt
- (Die Angaben zur IOSS Kontierung wurden in AccountOne hinterlegt)
- Festschreibung wird genutzt
Voraussetzungen der Buchhaltungssoftware
DATEV:
Um die OSS Regelungen korrekt abzubilden, muss die Buchhaltungssoftware die neuesten Exporte abbilden können. Bei DATEV Kanzlei Rechnungswesen betrifft das die Version 10.ff. (DATEV Arbeitsplatz Version 15). Diese steht ab dem 06.08.2021 per DFÜ Download bereit. Alternativ kann die Version auch unter DATEV Datenträger Download bezogen werden (hierfür ist ein Login per Smartcard oder Smartlogin notwendig):
Andere Buchhaltungssoftware:
Bitte stellen Sie sicher, dass Ihr Buchhaltungsservice DATEV-Exporte (EXTF-File) mit der Version 700 und der Buchungsversion 12 unterstützt. In diesem Fall sind die zusätzlichen OSS Sachverhalte in dem Export abgebildet.
Voraussetzungen in AccountOne
Um die OSS Sachverhalte abzubilden, bedarf es weiterer Zusatzangaben, welche Sie, sofern noch nicht geschehen, bitte in AccountOne hinterlegen.
Umsatzsteueridentifikationsnummer
Bitte hinterlegen Sie alle Umsatzsteueridentifikationsnummern, die Ihr Unternehmen derzeit besitzt. Insbesondere in PAN-EU Fällen werden die UST-ID's der Länder für die Lager benötigt, da diese Grundlage der Buchungssätze sind.
Die Hinterlegung der Umsatzsteueridentifikationsnummern können Sie unter "Benutzer -> Umsatzsteuer -> Umsatzsteueridentifikationsnummer" vornehmen.
Angaben zur OSS Kontierung
Die Kontierung der Auslandssachverhalte findet wie folgt statt:
Mit OSS Lieferschwellenüberschreitung oder -verzicht und Registrierung zum OSS
DE -> DE: Es wird weiter wie bisher mit den Automatikkonten 8400/4400 bzw. 8300/4300 (bzw. individuell angelegte Konten) gebucht. Es ist kein spezieller Buchungsschlüssel zu hinterlegen.
DE -> EU1: Es wird weiter wie bisher mit den Automatikkonten 8320/4320 (bzw. individuell angelegte Konten) gebucht. Es wird der Steuerschlüssel 240 verwendet.
EU1 -> DE: Es sind besondere Konten zu hinterlegen, da die Umsätze in Deutschland zwar steuerpflichtig sind, aber nicht in die deutsche Umsatzsteuervoranmeldung gehören. Es dürfen keine Automatikkonten verwendet werden. Es wird standardmäßig der Buchungsschlüssel 285 verwendet.
EU1 -> EU2: Für diese Lieferungen werden weiterhin die Standardkonten 8320/4320 (bzw. individuell angelegte Konten), welche in den einzelnen Ländern aktuell hinterlegt sind, verwendet. Es wird standardmäßig der Buchungsschlüssel 241 verwendet.
EU1 -> EU1: Für diese Lieferungen werden weiterhin die Standardkonten 8320/4320 (bzw. individuell angelegte Konten), welche in den einzelnen Ländern aktuell hinterlegt sind, verwendet. Es wird standardmäßig der Buchungsschlüssel 241 verwendet.
Ohne OSS Lieferschwellenüberschreitung oder -verzicht
DE -> DE: Es wird weiter wie bisher mit den Automatikkonten 8400/4400 bzw. 8300/4300 (bzw. individuell angelegte Konten) gebucht. Es ist kein spezieller Buchungsschlüssel zu hinterlegen.
DE -> EU1: Es wird weiter wie bisher mit den Automatikkonten 8400/4400 bzw. 8300/4300 (bzw. individuell angelegte Konten) gebucht. Es ist kein spezieller Buchungsschlüssel zu hinterlegen.
EU1 -> DE: Es sind besondere Konten zu hinterlegen, da die Umsätze in Deutschland zwar steuerpflichtig sind, aber nicht in die deutsche Umsatzsteuervoranmeldung gehören. Es dürfen keine Automatikkonten verwendet werden. Es wird standardmäßig der Buchungsschlüssel 290 verwendet.
EU1 -> EU2: Für diese Lieferungen werden weiterhin die Standardkonten 8320/4320 (bzw. individuell angelegte Konten), welche in den einzelnen Ländern aktuell hinterlegt sind, verwendet. Es wird standardmäßig der Buchungsschlüssel 242 verwendet.
EU1 -> EU1: Für diese Lieferungen werden weiterhin die Standardkonten 8320/4320 (bzw. individuell angelegte Konten), welche in den einzelnen Ländern aktuell hinterlegt sind, verwendet. Es wird standardmäßig der Buchungsschlüssel 242 verwendet.
Eine Erläuterung zu den neuen Steuerschlüsseln finden Sie weiter unten im Text, bzw. in dem folgenden Lexinformdokument: OSS-Verfahren: Umsetzung in den DATEV-Rechnungswesen-Programmen.
Hinterlegung der besonderen OSS Konten
Für die Buchungsschlüssel 285 und 290 müssen separate Erlöskonten angelegt werden. Dies können Sie unter "Benutzer -> Buchhaltung -> OSS Steuerschlüssel" vornehmen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Erlöskonten nicht um Automatikkonten handeln darf. Sie können die Konten beispielsweise im Bereich 4200/8200 ff. verwenden.
Angaben zur OSS Registrierung
Zu den oben bereits genannten Angaben benötigen wir darüber hinaus die Information, ob Sie am OSS Verfahren teilnehmen und ob Sie auf die Umsatzschwelle verzichtet haben. Bitte beachten Sie, dass bei Verwendung des Rechnungsservices von Amazon dieser davon ausgeht, dass Sie im OSS registriert sind und auf die Umsatzschwelle verzichtet haben. Die Einstellungen zur OSS-Registrierung können Sie unter "Benutzer -> Meine Daten" im Reiter "OSS" vornehmen:
Bitte beachten Sie, dass das "OSS ab Datum" nicht vor dem 01.07.2021 liegen darf.
Die neuen Steuerschlüssel im Überblick
241:
Im anderen EU-Mitgliedstaat steuerpflichtige Lieferung, Ursprungsland nicht Inland
(unterschiedliche EU-Mitgliedstaaten)
- Innergemeinschaftlicher Fernverkauf über Lager - EU1 -> EU2
- Deutscher UN liefert Ware aus Lager in EU1 an Privat in EU2
- Umsatzschwelle überschritten
- Steuerpflichtig im Bestimmungsland EU2
241 Nr. 2:
Im anderen EU-Mitgliedstaat steuerpflichtige Lieferung, Ursprungsland nicht Inland
(innerhalb eines EU-Mitgliedstaates – "domestic sale")
- Innergemeinschaftlicher Fernverkauf über Lager - EU1 -> EU1
- Deutscher UN liefert Ware aus Lager in EU1 an Privat in EU1
- Umsatzschwelle überschritten
- Steuerpflichtig im Bestimmungsland EU1
242:
Im anderen EU-Mitgliedstaat steuerpflichtige Lieferung, Ursprungsland nicht Inland, § 3c Abs. 4 UStG.
Innergemeinschaftlicher Fernverkauf über Lager - EU1 -> EU2.
- Deutscher UN liefert Ware aus Lager in EU1 an Privat in EU2
- Umsatzschwelle nicht überschritten
- Steuerpflichtig im Ursprungsland EU1
285:
Im Inland steuerpflichtige EU-Lieferung, Ursprungsland nicht Inland, nur OSS.
Innergemeinschaftlicher Fernverkauf über Lager - EU1 -> DE.
- Deutscher UN liefert Ware aus seinem Lager in EU1 an Privat in DE
- Steuerpflichtig im Bestimmungsland DE
- Es muss ein spezielles Konto angelegt werden, welches kein Automatikkonto ist
290:
Im Inland steuerpflichtige EU-Lieferung, Ursprungsland nicht Inland, nicht OSS.
Innergemeinschaftlicher Fernverkauf über Lager - EU1 -> DE.
- Deutscher UN liefert Ware aus seinem Lager in EU1 an Privat in DE
- Steuerpflichtig im Bestimmungsland DE
- Es muss ein spezielles Konto angelegt werden, welches kein Automatikkonto ist
Mandanten ohne OSS mit PAN-EU
Mandanten mit IOSS
Grundsätzlich sieht DATEV derzeit die Abbildung von Lieferungen aus dem Drittland in die EU unter Anwendung des IOSS Verfahrens nicht vor. Wir haben die IOSS Fälle (insbesondere bei Lieferungen aus Großbritannien nach Irland, oder andere EU Staaten) mit dem IOSS Marker im Sonderstatus der Matrix gekennzeichnet. Sie können hierfür eigene Konten unter "Benutzer -> Buchhaltung -> OSS Steuerschlüssel" vergeben.
Neue Abbildung in der Umsatzmatrix
In der Umsatzmatrix werden die OSS Fälle gesondert gekennzeichnet. Dafür wurde der B2B Status in "Sonderstatus" umbenannt. Hier finden Sie künftig die Einsteuerung in OSS nach den folgenden Angaben:
- DE nach EU1 - BU 240 - OSS
- EU1 nach DE - BU 290 - kein OSS
- EU1 nach DE - BU 285 - OSS
- EU1 nach EU1 - BU 242 - kein OSS
- EU1 nach EU1 - BU 241
- EU1 nach EU2 - BU 241 - OSS
Neue Abbildung in anderen Auswertungen
In der Übersicht "Buchungen -> AccountOne Berichte -> Abstimmung Buchhaltung" werden künftig ebenfalls die OSS Erlöse der einzelnen Länder ausgegeben.
In der Übersicht "Buchungen -> AccountOne Berichte -> Warenbewegungen und MWST-Bewertung" werden künftig ebenfalls die OSS Erlöse der einzelnen Länder ausgegeben.
Korrekturen zu Umsätzen aus dem Zeitraum vor dem 01.07.2021
Derzeit gibt es keine eindeutige Rechtsprechung, wie mit Gutschriften für Erlöse aus dem Zeitraum vor dem 01.07.2021 umzugehen ist. Die Datev vertritt derzeit die Auffassung, dass diese in den einzelnen Ländern über die lokalen Steueranmeldungen zu erfolgen haben. Bis zur abschließenden Klärung folgen wir dieser Auffassung, um die Buchungen in Datev zu ermöglichen. (DATEV Lexinfom 102119). Sollte zu einem späteren Zeitpunkt feststehen, dass die Korrekturen nach OSS gemeldet werden dürfen, werden entsprechende Korrekturbuchungen automatisch über die Festschreibung erstellt.
Festschreibung!
Es ist essenziell wichtig, dass mit der Einführung in OSS die Festschreibung in AccountOne genutzt wird. Eine bereits abgegebene OSS Meldung kann nicht korrigiert werden. Die Korrektur muss mit entsprechendem Vermerk in der Folgeperiode erfolgen. Dies kann nur dann erfolgen, wenn die Festschreibung genutzt wird. Weitere Informationen zur Festschreibung finden Sie hier: Festschreibung.
Bitte beachten Sie, dass das Öffnen einer Festschreibung mit einem Entgelt i.H.v. 95,00 € zzgl. MwSt. einhergeht.
Weiterführende Informationsquellen
- OSS-Verfahren: Umsetzung in den DATEV-Rechnungswesen-Programmen (Lexinform Nummer 1020263)
- OSS: Neue Regelungen für sonstige Leistungen, Fernverkäufe und Lieferungen über elektronische Schnittstellen / One-Stop-Shop-Verfahren (Lexinform Nummer 1018552)
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